Wichtige Begriffsdefinitionen für die Themen Pflege, Kinderbetreuung und psychosoziale Belastungen

Kinderbetreuungskosten - Steuer

Kinderbetreuungskosten können bis zum 14ten Lebensjahr bei den Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Insgesamt können zweidrittel der Kosten, die für die Kinderbetreuung anfallen von der Steuer abgesetzt werden. Für jedes Kind muss eine eigene Anlage ausgefüllt und die Betreuungskosten zugeordnet werden. Die folgenden Aufwendungen für Kinderbetreuung können in der Steuererklärung angegeben werden:

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderhorten, Kinderheimen sowie bei Tagesmüttern, in Ganztagspflegestellen und in Internaten,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen oder Kinderschwestern,
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen (zum Beispiel Babysitter oder Au-pair) und
  • die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben.

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