Wichtige Begriffsdefinitionen für die Themen Pflege, Kinderbetreuung und psychosoziale Belastungen

Pflegegrad 1

Um den Pflegegrad I zu erreichen, muss laut §15 SGB XI eine „geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“ bestehen. Somit hat die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einen Gesamtpunktewert ab 12,5 bis 27 ergeben. Die Betroffenen sind also körperlich und geistig relativ uneingeschränkt und sind nur geringfügig hilfsbedürftig. Diese Punkte werden nach dem neuen Begutachtungsassessment zu Einschätzung der Selbstständigkeit ermittelt. Folgende Leistungen können für den Pflegegrad I geltend gemacht werden: Pflegebedürftige pflegebedürftig erhalten u.a. Pflegeberatung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln & Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Zusätzlich bekommen die Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages¬ oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag entstehen (z.B. Tagesbetreuung, Einzelbetreuung, Pflegebegleiter).

Siehe auch Pflegegrade

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