Wichtige Begriffsdefinitionen für die Themen Pflege, Kinderbetreuung und psychosoziale Belastungen

Pflegehilfsmittelkatalog

Das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Pflegekassen ist ein detaillierter Katalog aller Pflegehilfsmittel. Er gibt Aufschluss darüber, welche Hilfsmittel der Leistungspflicht der Pflegekassen unterliegen und somit bezahlt oder leihweise überlassen werden können. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist dem Hilfsmittelverzeichnis der Krankenversicherung in Anlage beigefügt. Die beiden Verzeichnisse werden laufend aktualisiert.

Generell wird unterschieden zwischen Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, zum Beispiel Inkontinenzmaterial, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel und technischen Hilfsmitteln, wie Pflegebetten, Rollstühle oder Notrufsysteme. Bei technischen Hilfsmitteln ist eine Zuzahlung des Versicherten in Höhe von 10%, maximal jedoch 25,00 Euro erforderlich. Für verliehene Hilfsmittel, wie oft Pflegebetten, fällt keine Zuzahlung an. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden mit bis zu 40,00 Euro im Monat bezuschusst.

Produktkategorien im Pflegehilfsmittelkatalog:

  • Hilfsmittel, die die Pflege erleichtern
  • Hilfsmittel, die für die Körperpflege/Hygiene benötigt werden
  • Hilfsmittel, die eine selbständige Lebensführung/Mobilität unterstützen oder gewährleisten
  • Hilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
  • Hilfsmittel zum Verbrauch
  • Sonstige
Auszug aus dem Pflegehilfsmittelverzeichnis: Beispiel 1: saugende Bettschutzeinlagen (Matratzenschutz)  
Gruppe: 54 - Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Ort: 45 - Pflegebereich
Untergruppe: 01 - Saugende Bettschutzeinlagen
Art: 0 - Saugende Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch, verschiedene Größen
Definition: Pflegebedürftige haben im Rahmen des § 40 SGB XI u.a. Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Hierbei handelt es sich um solche, die wegen der Beschaffenheit ihres Materials oder aus hygienischen Gründen nur einmal benutzt werden können und in der Regel für den Wiedereinsatz nicht geeignet sind. Die Dauer der Benutzung ist dabei unerheblich. Zum Verbrauch bestimmte, am Pflegebedürftigen anzuwendende Pflegehilfsmittel sind z.B. Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen.Zum Verbrauch bestimmte Produkte, die keine Leistungen der GKV (Fingerlinge) sind, können jedoch zu Lasten der Pflegeversicherung abgegeben werden.Pflegekassen, Leistungserbringer und Pflegebedürftige sind gehalten, alle in Frage kommenden Einsparungsmöglichkeiten zu nutzen (z.B. Direktbezug vom Hersteller, Aushandlung von Rabatten). Die Aufwendungen der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen für den Pflegebedürftigen monatlich den Betrag von 60,00 DM (31,00 €) nicht übersteigen (vgl. Vorspann zumPflegehilfsmittelverzeichnis).
Indikation: nicht besetzt
Merkmale: Keine Einzelproduktauflistung, Abrechnung über Pauschale.
(Quelle: Pflegehilfsmittelverzeichnis" Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV- Spitzenverbandes) Link zum Pflegehilfsmittelverzeichnis: Hier klicken

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