Wichtige Begriffsdefinitionen für die Themen Pflege, Kinderbetreuung und psychosoziale Belastungen

Zusammenlegen „poolen“ von Leistungen §36 Abs. 1 SGB XI

Mehrere Pflegebedürftige können Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam als Sachleistung in Anspruch nehmen. Die Einsparung von Zeit und Kosten (z.B. Anfahrtswege, Zubereitung von Mahlzeiten) ermöglicht die Finanzierung weiterer Leistungen zugunsten der beteiligten Pflegebedürftigen. Dieses "Poolen von Leistungen"  bietet sich insbesondere für Bewohner von Wohngemeinschaften oder in räumlicher Nähe lebender Pflegebedürftiger (Nachbarn) an (Pool=Teilnehmer).

Wichtige Voraussetzung ist u.a. das im Pflegevertrag wenigstens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex gesondert zu beschrieben ist (§120 Abs. 3 SGB XI).

Bei den Poolleistungen sind die Pool-Teilnehmer darauf beschränkt, ausschließlich identische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dadurch können Wirtschaftlichkeitsreserven erschlossen werden. Die hierdurch insbesondere entstehenden Zeit: und Kosteneinsparungen sind ausschließlich im Interesse der Pool-Teilnehmer zu nutzen. Die frei werdende Zeit soll vom ambulanten Pflegedienst auch für die Betreuung der Pool- Teilnehmer genutzt werden. Allerdings dürfen Betreuungsleistungen zu Lasten der Pflegeversicherung nur erbracht werden, wenn die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung bei jedem der Teilnehmer sichergestellt ist.

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