Wichtige Begriffsdefinitionen für die Themen Pflege, Kinderbetreuung und psychosoziale Belastungen

Pflegschaft

Unter dem Begriff Pflegschaft im Sinne der §§ 1909 ff. BGB versteht man grundsätzlich eine nur auf einzelne Angelegenheiten beschränkte Fürsorge für einen anderen. Eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ist nicht Voraussetzung für eine Pflegschaft. Von Pflegschaft spricht man, wenn ein Pfleger bestimmte fremde Angelegenheiten aufgrund gerichtlicher Anordnung besorgt (§§ 1909ff BGB).

Das Gesetz kennt verschiedene Arten der Pflegschaft:

  • Ergänzungspflegschaft für einen Minderjährigen, dessen Eltern in einem Teilbereich an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert sind (§ 1909 BGB)
  • Leibesfruchtpflegschaft für ein bereits gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind (§ 1912 BGB)
  • Abwesenheitspflegschaft für Minderjährige oder Erwachsene mit unbekanntem Aufenthalt (§ 1911 BGB)
  • Pflegschaft für unbekannte Beteiligte einer Rechtsangelegenheit (§ 1913 BGB)
  • Pflegschaft für ein Sammelvermögen (§ 1914 BGB)
  • Prozesspflegschaft in Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit (§ 57 ZPO)
  • Nachlasspflegschaft für unbekannte Erben (§ 1960, § 1961 BGB)
  • Verfahrenspflegschaft in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 276 FamFG (Betreuungsverfahren), § 317 FamFG (Unterbringungsverfahren), § 419 FamFG (Freiheitsentziehungssachen)

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